Bestattung Unschwarz Villach |
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Sterbefall - was tun?Wenn ein Angehöriger verstirbt, fühlt man sich oft verloren und Unsicherheit greift um sich. Ein bisschen Aufklärung hilft. Zusammengefasst könnte man die nötigen Tätigkeiten so darstellen: Und nun zum Detail: Totenbeschau Die Verständigung des Totenbeschauarztes ist übrigens eine gesetzliche Pflicht. Dazu berufen sind eben die Verantwortlichen der Wohnheime, Krankenanstalten etc. Und bei Sterbefällen, welche sich woanders ereignen, sind die Angehörigen, die Mitbewohner oder auch jede Person, welche den Leichnam findet und auch bloß zufällig zugegen ist, mit der Verständigung beauftragt. In der Praxis wird man freilich selten selbst den Tod feststellen, sondern im Zweifel den Notarzt rufen. Bitte nicht wundern, wenn die Totenbeschau auf sich warten lässt. Von Gesetzes wegen müssen bei der Totenbeschau die offensichtlichen Zeichen des Todes (Leichenstarre, Totenflecken) festgestellt werden, weshalb die Totenbeschau erst vier bis sechs Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden darf. Es ist auch nicht unhöfliches Desinteresse der SprengelärztInnen, wenn deren Kommen etwas dauert. Vor der Totenbeschau gilt ein allgemeines Verbringungs- und Veränderungsverbot. Das heißt, der Leichnam darf weder gewaschen, angezogen noch vom Sterbeort weggebracht werden. Bestattungsunternehmen verständigen Wenn Sie dazu in der Verfassung sind, bereiten Sie bitte folgendes vor: Wenn Sie die Urkunden nicht gleich finden, ist das kein Grund zur Beunruhigung. Im Gesetz steht, dass diese nach Möglichkeit vorzulegen sind. Wenn sie unauffindbar sind, ist das kein großes Problem und hat dies überhaupt keine Auswirkungen auf die Bestattung selbst. Einzig die Ausstellung der Sterbeurkunden kann sich verzögern. Beim Aufnahmegespräch beraten wir Sie und besprechen gemeinsam alles Weitere. Verlassenschaftsverfahren
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