Feuerbestattung
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Lexikon

Sterbefall - was tun?

Wenn ein Angehöriger verstirbt, fühlt man sich oft verloren und Unsicherheit greift um sich. Ein bisschen Aufklärung hilft.

Zusammengefasst könnte man die nötigen Tätigkeiten so darstellen:
- Verständigung von Totenbeschauer und Bestatter
- Abholung des Leichnams und Aufnahmegespräch
- Durchführung der Abschiedsfeierlichkeiten
- Warten auf den Notarstermin

Und nun zum Detail:

Totenbeschau
Ist der Todesfall eingetreten, eilt eigentlich nur die Verständigung des Totenbeschauarztes.
- Senioren- und Pflegeheime, Krankenanstalten und sonstige Pflegeeinrichtungen sind zur Verständigung bzw. Durchführung der Totenbeschau verpflichtet. In diesen Fällen sind Angehörige also komplett entlastet.
- Nur bei Sterbefällen im Haus muss der Totenbeschauarzt selbst verständigt werden. Entweder über die Gemeinde oder direkt. Natürlich nehmen wir Ihnen die Verständigung des Totenbeschauarztes gerne ab.

Die Verständigung des Totenbeschauarztes ist übrigens eine gesetzliche Pflicht. Dazu berufen sind eben die Verantwortlichen der Wohnheime, Krankenanstalten etc. Und bei Sterbefällen, welche sich woanders ereignen, sind die Angehörigen, die Mitbewohner oder auch jede Person, welche den Leichnam findet und auch bloß zufällig zugegen ist, mit der Verständigung beauftragt. In der Praxis wird man freilich selten selbst den Tod feststellen, sondern im Zweifel den Notarzt rufen.

Bitte nicht wundern, wenn die Totenbeschau auf sich warten lässt. Von Gesetzes wegen müssen bei der Totenbeschau die offensichtlichen Zeichen des Todes (Leichenstarre, Totenflecken) festgestellt werden, weshalb die Totenbeschau erst vier bis sechs Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden darf. Es ist auch nicht unhöfliches Desinteresse der SprengelärztInnen, wenn deren Kommen etwas dauert.

Vor der Totenbeschau gilt ein allgemeines Verbringungs- und Veränderungsverbot. Das heißt, der Leichnam darf weder gewaschen, angezogen noch vom Sterbeort weggebracht werden.

Bestattungsunternehmen verständigen
Nach erfolgter Totenbeschau dürfen die sogenannten "zur Bestattungsobsorge berechtigten Personen" über den Leichnam verfügen und diesen vom Bestattungsunternehmen abholen lassen. Wenn Sie uns bereits vor Durchführung der Totenbeschau verständigen, hilft das sehr bei der Planung.
Wir empfehlen, in Ruhe von Ihrem lieben Verstorbenen Abschied zu nehmen und allen Familienmitgliedern, vielleicht auch Freunden und nahestehenden Personen, Gelegenheit zu geben, sich in der gewohnten Umgebung zu verabschieden. Wir vereinbaren mit Ihnen die Abholung und das Aufnahmegespräch. Für das Aufnahmegespräch kommen wir übrigens auch gerne zu Ihnen ins Haus.

Wenn Sie dazu in der Verfassung sind, bereiten Sie bitte folgendes vor:
Urkunden
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- je nach Familienstand d. Verst. Heiratsurkunde, Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde d. Gatten
Nettes Foto für den Trauerdruck (Schnappschuss ist meist besser als ein Passfoto)

Wenn Sie die Urkunden nicht gleich finden, ist das kein Grund zur Beunruhigung. Im Gesetz steht, dass diese nach Möglichkeit vorzulegen sind. Wenn sie unauffindbar sind, ist das kein großes Problem und hat dies überhaupt keine Auswirkungen auf die Bestattung selbst. Einzig die Ausstellung der Sterbeurkunden kann sich verzögern.

Beim Aufnahmegespräch beraten wir Sie und besprechen gemeinsam alles Weitere.

Verlassenschaftsverfahren
Das zuständige Notariat meldet sich automatisch bei Ihnen. Da die Erben bis zum Tätigwerden des Notariats ja nicht mit letzter Sicherheit feststehen, ist vor Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens niemand zur Besorgung der privatrechtlichen Angelegenheiten des Verstorbenen verpflichtet. Ja, nicht einmal berechtigt! Natürlich macht es aber Sinn, dringende Angelegenheiten in Angriff zu nehmen (Zeitungsabos kündigen, Vertragspartner verständigen...). Soll das Nachlassvermögen vor Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens verwaltet werden bzw. sind diesbezüglich dringende Maßnahmen erforderlich, so kann über das Notariat ein sogenannter Verlassenschaftskurator eingesetzt werden, der sich um den Nachlass kümmert. Meist wird jemand aus dem Kreis der mutmaßlichen Erben bestimmt.

 

 

 


   

D
Bestattung M. Lassnig KG | FN 373844 LG Klagenfurt | ATU 70906923
Waldheimstraße 1a | 9523 Villach

Parteienverkehr gerne nach Vereinbarung (Büros sind nicht immer besetzt, Mitarbeiter nicht immer frei)

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Tätig in ganz Kärnten (Feldkirchen, Hermagor, Klagenfurt, Klagenfurt-Land, Spittal an der Drau, St. Veit an der Glan, Villach, Villach-Land, Völkermarkt, Wolfsberg),
hauptsächlich in Villach, Arnoldstein, Bad Bleiberg, Finkenstein am Faaker See, Nötsch im Gailtal, Peternion, Rosegg, St. Jakob im Rosental, Treffen am Ossiacher See, Velden am Wörther See, Weißenstein, Afritz am See, Arriach, Feistritz an der Gail, Feld am See, Ferndorf, Fresach, Hohenthurn, Stockenboi, Wernberg, Albeck, Glanegg, Gnesau, Himmelberg, Ossiach, Reichenau, St. Urban, Steindorf am Ossiacher See, Steuerberg und Feldkirchen.